Mittelalter: Die Landesherren, Zünfte und Stadträte erliessen damals die weit verbreiteten Brauordnungen, wovon heute aber nicht mehr viele erhalten sind.
974: Die Grutrechte waren die Vorläufer des Reinheitsgebots, welches einen berechtigte, Grutbier herzustellen. Zu dieser Zeit war Hopfen als Bestandteil von Bier noch unbekannt.
21. Juni 1156: In der Rechtsordnung der Stadt Augsburg wurde die Bierqualität mit folgenden Zeilen erwähnt, nachdem Friedrich Barbarossa das Stadtrecht verliehen bekam : Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ein ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden.
1348: Die Verordnung der Stadt Weimar untersagte den Brauern etwas anderes als Malz und Hopfen in ihr Bier zu tun. Hopfen war war damals als Bierzusatz in manchen Städten noch verboten.
1363: 12 Stadträten in München wurde die Bieraufsicht übertragen.
1393: In Nürnberg wurde aufgrund einer Hungersnot vereinbart, dass nur Gerste zum Bierbrauen verwendet werden darf.
1434: Das Wirtshausgesetz aus der Stadt Weißensee in Thüringen beinhaltet mannigfaltige Gesetze, welche auf das Brauen von Bier und das Benehmen in Wirtshäusern hinweisen.
1447:Hopfen, Gerste und Wasser wurden vom Stadtrat als einzige erlaubte Bestandteile eines Bieres aufgeführt.
1487: Eine erlassene Norm von Herzog Albrecht IV. besagt, dass das Bier beobachtet werden musste. Dadurch enstanden die ersten Qualitätskontrollen.
30. November 1487: Erinnerung an den Erlass des Reinheitsgebotes
von Herzog Albrecht IV.
1493: Für Bayern-Landshut wurde die Vorschrift erlassen, dass die Brauer ausschließlich Mals, Hopfen und Wasser verwenden dürfen.
1516: Hopfen, Gerste und Wasser werden im bayrischen Reinheitsgebot niedergeschrieben.